Gemeinde · 7 min · Aktualisiert 2026-05-18
Bürgerbeteiligung nach §6 EEG — Pflicht oder Kür für die Gemeinde?
§6 EEG (in der Fassung 2023) regelt die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Wind- und Solar-Vorhaben. Für Solar gilt: Bis zu 0,2 ct/kWh produzierter Strom darf an Standortgemeinden gezahlt werden. Für die Gemeinde ist das Geld interessant — aber die Umsetzung hat Tücken. Wir zeigen, wie es praktisch funktioniert.
Was §6 EEG genau erlaubt
Die Norm erlaubt dem Anlagenbetreiber, betroffenen Gemeinden bis zu 0,2 ct pro eingespeister Kilowattstunde zu zahlen — über eine privatrechtliche Vereinbarung. Wichtig: 'Erlaubt' ist nicht 'Pflicht', aber bei neuen Vorhaben wird die Zahlung mittlerweile in vielen Bundesländern stillschweigend erwartet, sonst gibt es keine kommunale Akzeptanz.
- →Maximal 0,2 ct/kWh (gesetzliche Obergrenze)
- →Auch für BESS möglich (per Ausspeisung)
- →Verteilung auf alle Gemeinden im 2,5 km-Umkreis
- →Anteilig nach Flächenanteil im Umkreis
Rechenbeispiel · 50 MW PV-Anlage
Eine 50 MW PV-Anlage erzeugt bei 1.000 Vollnutzungsstunden jährlich 50 GWh. Bei 0,2 ct/kWh ergibt das:
- →50.000.000 kWh × 0,002 € = 100.000 € pro Jahr
- →Über 25 Jahre: ~ 2,5 Mio € (ohne Inflation)
- →Bei 2 % Indexierung: ~ 3,2 Mio € über 25 Jahre
Was bei BESS / Großspeichern?
Bei reinen Batteriespeichern ohne PV ist der §6 EEG-Mechanismus rechtlich knifflig — der eingespeiste Strom wurde anderswo produziert. In der Praxis vereinbaren wir analoge Beteiligungen direkt mit der Gemeinde (z.B. fixer Jahresbetrag pro installierter MW), die wirtschaftlich vergleichbar sind.
Worauf die Gemeinde achten sollte
Drei Punkte sind in der Praxis entscheidend:
- →Vertragliche Absicherung der Zahlung (Bürgschaft, Sperrkonto)
- →Klare Verteilungsregel zwischen Standort- und Nachbargemeinden
- →Kopplung an tatsächliche Produktion — nicht an Pauschalen
- →Steuerliche Klassifikation: Spende vs. Einnahme — mit Kämmerei klären
Hinweis: Dieser Artikel dient der Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Zahlen sind unverbindliche Beispielrechnungen. Bei rechtlichen oder steuerlichen Fragen wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Fachpersonen.